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Alterspension

Die gesetzliche Alterspension wird nach Erreichen des jeweiligen Pensionsalters und ausreichender Versicherungszeiten erworben. Die private Vorsorge im jungen Alter ist eine sinnvolle, wenn nicht sogar notwendige Ergänzung dazu, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu erhalten.

Eintritt des Versicherungsfalles

  • Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres

Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise an das der Männer angeglichen. Mehr dazu unter „Erhöhtes Antrittsalter für Frauen“.

Erfüllung einer Mindestversicherungszeit

Für Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.

Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, gelten für die Alterspension die oben angeführten Bestimmungen nur, sofern sie für diese Personen günstiger sind.

Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn mindestens 180 Versicherungsmonate nach dem APG (grundsätzlich erst ab 01.01.2005), davon mindestens 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen.

Kindererziehungszeiten zählen auch, wenn sie vor dem 01.01.2005 liegen.

Den Versicherungszeiten sind aufgrund einer Erwerbstätigkeit folgende, auch vor dem 01.01.2005 erworbene Zeiten gleichgestellt und gelten für die Alterspension:

  • Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
  • Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen
  • Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung für pflegende Angehörige
  • Zeiten einer Familienhospizkarenz.
  • Wenn auch Monate einer Selbstversicherung (§16a ASVG) erworben wurden, zählen höchstens 12 davon für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit.

Erhöhte Alterspension

Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension („Zuschlag“) zu gewähren.


Besonderer Höherversicherungsbetrag
Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die ab 01.01.2004 geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension.

Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Jahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.

Erhöhtes Antrittsalter für Frauen
Das Bundesverfassungsgesetz 1992 regelt die schrittweise Angleichung der unterschiedlichen Altersgrenzen von weiblichen und männlichen Versicherten für die Inanspruchnahme einer Alterspension. Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension – 60. Lebensjahr – wird beginnend mit 01.01.2024 (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer – 65. Lebensjahr – herangeführt. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963 bereits ein erhöhtes Antrittsalter für die Alterspension haben.

Die Überprüfung von Versicherungszeiten können Sie u.a. auf der Website der Pensionsversicherungsanstalt durchführen.

Grundinformationen zur Pension für selbstständig Erwerbstätige finden Sie auf der Website der WKO.

Berechnen Sie Ihre persönliche zu erwartende Pensionsleistung.